Die Zuständigkeiten der Sicherheitsorgane enden grundsätzlich an der Staatsgrenze. Ausnahmen, die den Grenzübertritt in das Hoheitsgebiet des jeweilig anderen Staates rechtfertigen, sind im Vertrag von Enschede geregelt. Die normale Streifentätigkeit zählt nicht dazu, so dass festgestellte Auffälligkeiten in einem Land es nicht rechtfertigen, diese Auffälligkeiten in dem jeweilig anderen Land weit ...